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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des P in S, geboren am 31. März 1968, vertreten durch Dr. Harald Korp, Rechtsanwalt in 4770 Andorf, Hauptstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Jänner 2002, Zl. SD 855/01, betreffend Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Jänner 2002 wurde auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 1. September 1997 und 18. Juni 1999 gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Sudan gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
Der Beschwerdeführer, der behaupte, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, sei am 1. August 1997 illegal zu Fuß über die grüne Grenze von Ungarn aus in das Bundesgebiet gelangt. Er habe weder über Dokumente noch über andere Beweismittel verfügt, mit denen er seine Identität habe glaubhaft nachweisen können. Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 2. August 1997 beim Grenzüberwachungsposten Schattendorf habe er bloß die Hauptstadt des Sudans nennen, die Frage nach den einzelnen Bundesstaaten jedoch nicht beantworten können. Der von ihm am 5. August 1997 gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Mai 2000 gemäß § 7 Asylgesetz (1997), rechtskräftig seit 14. Juni 2000, abgewiesen worden. Bereits am 1. September 1997 habe er im Rahmen des gegen ihn bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg anhängigen Ausweisungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß § 54 des Fremdengesetzes (aus 1992) gestellt. In seiner Stellungnahme habe er hinsichtlich der in seiner Heimat drohenden Verfolgung auf seine niederschriftlichen Angaben beim Bundesasylamt verwiesen. Er wäre in seiner Heimat massiver asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen und liefe, sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, als führender Vertreter des "Christian Youth Movement" Gefahr, unmenschlicher Behandlung unterworfen oder gar von Anhängern fundamentalistischer Moslems getötet zu werden.
Als er sich wegen des Verdachts der Übertretung des Suchtmittelgesetzes in Untersuchungshaft befunden habe und gegen ihn ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden sei, habe er bei einer niederschriftlichen Vernehmung am 18. Juni 1999 erneut angegeben, einen Feststellungsantrag stellen zu wollen, wobei er auch diesmal auf seine Aussagen im Asylverfahren verwiesen und dem nichts mehr hinzuzufügen gehabt habe.
Seinen Asylantrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass er als Christ in seiner Heimatregion den Glauben nicht mehr frei hätte ausüben können. Im Februar 1997 wäre sein Vater bei Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems ums Leben gekommen, und er hätte sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher gefühlt. Er wäre Leiter einer Jugendgruppe gewesen und hätte dafür gesorgt, dass die Jugendlichen in die Kirche gingen, auch hätte er als Vorbeter fungiert. Bei den Auseinandersetzungen im Februar 1997 wäre auch ein Teil der Kirche zerstört worden. In der Folge hätte er sich versteckt gehalten. Er hätte von anderen Christen gehört, dass er von einer moslemischen Gruppierung namens Izzala gesucht würde. Daraufhin hätte er sich weiter versteckt gehalten und wäre im Juni 1997 ausgereist. Zu seiner Fluchtroute habe der Beschwerdeführer ausgeführt, zunächst einen Mann kennen gelernt zu haben, der ihn zu einem See gebracht hätte. Mit einem Passagierschiff wäre er drei Wochen gefahren, dann an Land gegangen und mit einem Bus weitergefahren. Nach Verlassen des Busses wäre er zusammen mit anderen Flüchtlingen nach drei Stunden Fußmarsches von österreichischen Soldaten angehalten und festgenommen worden. Während der Busfahrt hätte er keine Grenzkontrollen bemerkt. Auf Vorhalt, dass er von Ungarn kommend in das Bundesgebiet gelangt wäre und Ungarn keinen Seehafen hätte, weshalb er mit dem Bus mehrere Grenzkontrollstellen hätte passieren müssen, habe er angegeben, keine Grenzkontrollstellen bemerkt zu haben. Auch auf den Vorhalt, dass er von seiner Heimatregion im Südsudan nicht innerhalb einer Stunde mit einem Fahrzeug zum Meer gelangen könnte und dass man auch von den Seen Ugandas nicht mit einem Schiff das Meer erreichen könnte, habe er deponiert, dass er nicht eine Stunde bis zum Schiff unterwegs gewesen wäre, sondern vier Tage gebraucht hätte. Weiters habe er ausgeführt, Angehöriger der Volksgruppe der Bantu zu sein, wobei Bantu auch seine Muttersprache wäre. Er hätte eine zwölfjährige Schulausbildung genossen, würde Englisch, aber kein Arabisch sprechen. Auf nähere Befragung zu seinem angeblichen Heimatland habe der Beschwerdeführer u.a. den Namen der Organisation, die im Süden für die Unabhängigkeit kämpfe, nicht nennen können. Auch habe er keine in englischer Sprache erscheinenden Tageszeitungen gekannt und weder die genaue Anzahl der Bundesstaaten des Sudans noch den Namen der Regierungspartei nennen können. Die Asylbehörde erster Instanz sei daraufhin zum Ergebnis gelangt, dass auf Grund der mangelnden und unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatland Sudan er nicht habe glaubhaft machen können, tatsächlich sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Ebenso habe seinem gesamten Vorbringen insofern die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen, als sich seine Angaben auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt hätten, er jedoch keine konkreten oder detaillierten Angaben trotz Nachfrage habe machen können.
Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 3. Mai 2000 keine Folge gegeben worden. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei von ihm u.a. vorgebracht worden, dass er in seiner lokalen Kirche als führender Vertreter des "Christian Youth Movement" als Vorbeter tätig gewesen wäre und dafür gesorgt hätte, dass Jugendliche die Kirche besuchten. So ginge aus zahlreichen Presseberichten und Berichten internationaler Organisationen hervor, dass koptischorthodoxe Christen im Sudan von fanatischen Moslems verfolgt würden. Auf Grund der gegenwärtigen Lage im Sudan könnte daher eine weitere Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ebenso wäre es derzeit angesichts der massiven Diskriminierung von Christen im Sudan durch staatliche Stellen nicht zu erwarten, dass der sudanesische Staat dem Beschwerdeführer gegen Islamisierungsversuche und Angriffe auf Leib und Leben durch fanatische Moslems den erforderlichen Schutz gewähren würde.
Zu dieser von ihm vorgebrachten individuellen Bedrohungssituation habe der unabhängige Bundesasylsenat ausgeführt, es könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sudanesischer Staatsangehöriger wäre und aus dem Südsudan stammte; dies im Hinblick darauf, dass er trotz seiner angeblichen Bildung sehr wenige Kenntnisse über den Sudan besäße. So müsste der Beschwerdeführer, der behaupte, aus Torit zu stammen, auch Juba - ein Arabisch, das im Südsudan von allen Leuten gesprochen werde - sprechen. Dies wäre auch von einem Dolmetscher bzw. Sachverständigen bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe hingegen behauptet, Haussa und Bantu zu sprechen. Laut dem deutschen Orientalistikinstitut Hamburg würden im Südsudan jedoch diese Sprachen nicht gesprochen. Dazu komme, dass seine Angaben zu seinem Fluchtweg weitgehend widersprüchlich und unbestimmt wären. Da sich im Zuge des Beweisverfahrens herausgestellt hätte, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht die Staatsangehörigkeit des Sudans besäße, und seine Herkunft nicht hätte festgestellt werden können, hätte er die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nämlich die ihm drohende Verfolgung durch eine moslemische Fundamentalistengruppe auf Grund seiner Tätigkeit für eine christliche Glaubensgemeinschaft, nicht glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren kein über das Asylverfahren hinausgehendes Vorbringen erstattet. Der belangten Behörde sei es im Rahmen ihrer Feststellung der Gründe nach § 57 Abs. 2 FrG auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Die Asylbehörden hätten den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen, und auch die belangte Behörde komme nicht umhin, von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation auszugehen. Auf Grund der bereits im Asylverfahren aufgezeigten widersprüchlichen Angaben zu seinem Fluchtweg und insbesondere der Tatsache, dass er zwar angegeben habe, von 1974 bis 1982 die Grundschule und von 1983 bis 1986 ein College besucht zu haben, aber sehr wenige Kenntnisse über den angeblichen Heimatstaat, den Sudan, besitze, habe die belangte Behörde ihm die Glaubwürdigkeit seiner Angaben absprechen müssen; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er nicht einmal die Sprache seiner Region, aus der er angeblich stamme, spreche. Vor diesem Hintergrund habe er keine Verfolgungssituation im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG dartun können.
Auch eine Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 leg. cit. liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich vorgebracht, angesichts der massiven Diskriminierung von Christen im Sudan durch staatliche Stellen wäre nicht zu erwarten, dass der sudanesische Staat ihm gegen Islamisierungsversuche und Angriffe auf Leib und Leben durch fanatische Moslems den erforderlichen Schutz gewähren würde. Dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats sei zur Lage der Christen im Sudan die Feststellung zu entnehmen, dass laut dem Rat der EU, nämlich den Aufzeichnungen des Generalsekretärs des Rates für das Cirea vom 5. Dezember 1997, Christen im Sudan nicht generell im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt würden bzw. dem religiösen Bekenntnis nur in bestimmten Fallkonstellationen (wie etwa "vom Islam abgefallenen Moslems Kopten, die nachweisen könnten, schikaniert zu werden") Bedeutung beizumessen sei. Schon im Asylverfahren sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht koptisch-orthodoxer Christ sei, sondern einer pentikostalen Glaubensgemeinschaft angehöre. Weiters habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgebracht, angeblich von einer moslemischen Gruppierung namens Izzala gesucht zu werden. Somit sei die von ihm behauptete Verfolgungshandlung nicht von staatlicher Seite, sondern von Privatpersonen ausgegangen, weshalb von einer Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG nicht gesprochen werden könne.
Unterstrichen werde der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch durch eine Mitteilung der sudanesischen Botschaft, eingelangt bei der Erstbehörde am 17. Juli 2000, wonach es sich bei ihm nicht um einen Staatsbürger der Republik Sudan handelte und von der Botschaft ausgeschlossen würde, dass er aus dem Sudan stammte.
In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts müsse dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner Identität und Herkunft als auch in Bezug auf sein gesamtes Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Da sich somit seine Angaben nicht als glaubwürdig erwiesen hätten und darüber hinaus die Glaubhaftmachung des Bestehens einer aktuellen Bedrohungssituation jedenfalls das Feststehen der Identität des Antragstellers voraussetze, bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Sudan gemäß § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0116, mwN.)
2. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben seien, und geht auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht ein, sondern bringt im Wesentlichen vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides lückenhaft sei und nicht nachvollzogen werden könne und im Übrigen die belangte Behörde übersehe, dass im Sudan permanent eine extreme Gefahrenlage bestehe, durch die praktisch jeder einer konkreten Bedrohungsgefahr ausgesetzt sei. Ferner werde ein gänzlicher Bedrohungsausschluss hinsichtlich der Christen im Sudan nicht einmal vom Rat der EU in den im angefochtenen Bescheid genannten Aufzeichnungen des Generalsekretärs des Rates angenommen und habe die belangte Behörde auch übersehen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens von Gefahren im Sinn des § 57 FrG auch solche Gefahren maßgeblich seien, die von den staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden könnten.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde nämlich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wo er auf seine Angaben im Asylverfahren verwiesen hatte, insgesamt keinen Glauben schenke, und ihre Erwägungen für diese Auffassung mit der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit dargelegt. So führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, aus dem Südsudan zu stammen und eine zwölfjährige Schulausbildung, nämlich von 1974 bis 1982 durch Besuch der Grundschule und von 1983 bis 1986 durch Besuch eines Colleges, genossen zu haben, jedoch bei näherer Befragung weder den Namen der Organisation, die im Südsudan für die Unabhängigkeit kämpfe, noch (dort) in englischer Sprache erscheinende Tageszeitungen, die genaue Anzahl der Bundesstaaten des Sudans oder den Namen der Regierungspartei habe nennen können. Ferner habe er angegeben, neben seiner Muttersprache "Bantu" Englisch, aber kein Arabisch zu sprechen, dies obwohl - was von der Beschwerde nicht bestritten wird - im Südsudan "Juba", eine arabische Sprache, von allen Leuten gesprochen werde und laut dem deutschen Orientalistikinstitut Hamburg im Südsudan "Haussa" und "Bantu" nicht gesprochen würden. Schon im Hinblick auf diese Widersprüche, auf die die Beschwerde nicht eingeht, begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken und ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Identität und den von ihm behaupteten Fluchtgründen keinen Glauben geschenkt hat.
4. Im Hinblick darauf, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen haben und darüber hinaus die Glaubhaftmachung des Bestehens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG jedenfalls das Feststehen der Identität des Antragstellers voraussetzt (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis), begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sudan im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bedroht sei, keinem Einwand. Dass im Sudan, wie die Beschwerde behauptet - sollte es sich dabei nicht um eine unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handeln - jedermann einer konkreten Bedrohungsgefahr ausgesetzt sei, wird in der Beschwerde durch kein konkretes Vorbringen substantiiert dargelegt; eine solche extreme Gefahrenlage ist auch nicht allgemein bekannt.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180097.X00Im RIS seit
19.09.2002