Norm
ABGB §1295 IIf7a ffRechtssatz
Der Fonds kann bei Versteigerung von Liegenschaftsanteilen gegenüber dem betreibenden Gläubiger auch hinsichtlich des im Meistbot Deckung findenden Forderungsteils auf Barzahlung verzichten und sich mit der Übernahme durch den Ersteher einverstanden erklären. Die Verletzung einer solchen Zusage macht den Fonds schadenersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038363Dokumentnummer
JJR_19640514_OGH0002_0060OB00088_6400000_001