Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Es ist Sache des Klägers, den Verkehrswert der Kaufsache und Umstände darzutun, nach denen dem Beklagten ein Mißverhältnis der Werte der Leistungen mindestens bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0016915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022