Norm
ABGB §956Rechtssatz
Auf den Todesfall Beschenkte sind ebenso wie Legatare und Nachlaßgläubiger dann Beteiligte, wenn durch die Verfügung des Abhandlungsgerichtes unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. In dem Verfahren nach dem 11. StVDG haben sie Parteistellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006646Dokumentnummer
JJR_19640520_OGH0002_0060OB00085_6400000_001