Norm
ZPO §57 Abs2 Z1Rechtssatz
Im amerikanischen Recht setzt sich die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten vornehmlich aus den Gerichtsgebühren und den beträchtlichen Auslagen für die Übertragung stenographischer Protokolle und die Drucklegung von Rechtsmittelschriften zusammen, während die Anwaltsgebühren nicht ins Gewicht fallen, da diese nach amerikanischem Recht, wenn überhaupt, so nur in beschränktem Umfang der obsiegenden Partei erstattet werden. Wenn nun auch die Sicherheitsleistung nach amerikanischem Recht in diesen Punkten von der österreichischen Einrichtung abweicht, so ist doch entscheidend, daß die Sicherheitsleistung der beiden Rechte der Sicherstellung des Beklagten dient. Damit ist eine gemeinsame Grundlage für die internationale Beziehung gegeben; sie kann durch den Umfang der Sicherstellung nicht beeinträchtigt werden (siehe Bülow - Arnold, Der internationale Rechtsverkehr in Zivilsachen und Handelssachen, Entscheidung 991.80, 81, 91 und 19).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0036342Dokumentnummer
JJR_19640520_OGH0002_0060OB00105_6400000_001