- 7 Ob 42/64
Entscheidungstext OGH 20.05.1964 7 Ob 42/64
- 5 Ob 254/68
Entscheidungstext OGH 29.01.1969 5 Ob 254/68
nur: Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. (T1)
- 7 Ob 246/74
Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158
- 5 Ob 731/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 731/78
- 7 Ob 5/79
Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 5/79
nur T1
- 1 Ob 791/79
nur T1; Veröff: SZ 53/13 = JBl 1981,425
- 6 Ob 601/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 6 Ob 601/80
nur T1
- 7 Ob 44/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 44/80
- 3 Ob 507/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 507/80
nur T1
- 1 Ob 772/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 772/80
nur T1; Beisatz: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. Ob eine solche Pflicht zum Reden besteht, bestimmt sich nach den Anschauungen des fairen (reellen) Verkehrs. (T2)
Veröff: JBl 1982,36
- 7 Ob 579/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 579/81
nur T1
- 4 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 524/81
Beis wie T2 nur: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. (T3)
Beisatz: Wenn der Kurator einer Vollentmündigten dem zum Abschluss des Übergabsvertrages bestellten Widerstreitsachwalter die eingewurzelte Abneigung des Vollentmündigten gegenüber dem Kurator und damit die dauernde Unmöglichkeit der von dem Übernehmer zu erbringenden Pflegeleistungen verschweigt. (T4)
- 7 Ob 679/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 679/81
nur T1
- 5 Ob 538/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 538/82
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
nur T1
- 7 Ob 722/86
nur T1; Veröff: WBl 1987,345
- 1 Ob 545/92
Beisatz: Erkennbarkeit des Irrtums des anderen reicht nicht hin. (T5)
- 4 Ob 510/93
Auch; Beisatz: Auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer können zur Anfechtung berechtigen. (T6)
- 3 Ob 563/95
Beis wie T2
- 3 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
Beis wie T2 Veröff: SZ 68/152
- 4 Ob 301/97m
Vgl auch; Beis wie T6
- 2 Ob 382/97h
Auch; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der anderen nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T7)
- 1 Ob 227/98h
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 313/99i
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 336/99i
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Umstand der Aufklärungspflicht hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8)
- 1 Ob 183/00v
Beisatz: Hier: Der Vermittlerin könnte Arglist nur dann unterstellt werden, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die vorvertragliche Aufklärungspflicht durch die tatsächlich erteilte Auskunft nicht erfüllt werden konnte, und sie wissentlich notwendige weitere Informationen deshalb zurückgehalten hätte, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden. (T9)
Veröff: SZ 73/160
- 8 Ob 302/01x
- 7 Ob 174/01s
nur T1
- 1 Ob 11/03d
Vgl; Beisatz: Die Klägerin war bei Vertragsschluss in Kenntnis der Wertverhältnisse (
§ 935 ABGB) und verstand auch das Wesen des Fruchtgenusses. Sie musste deshalb über diese Umstände nicht aufgeklärt werden, weil sie ohnedies über den zur Vermeidung von Willensmängeln erforderlichen Wissenstand verfügte. Schon deshalb kann von einer - gar - arglistigen Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Vertragspartner keine Rede sein. (T10)
- 7 Ob 277/04t
nur T1
- 3 Ob 111/09h
Auch
- 8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 71/14v
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7
- 9 Ob 15/17x
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 15/17x