Norm
StVO 1960 §7 IaRechtssatz
Es ist unzulässig, um einen etwaigen Verzicht eines anderen Verkehrsteilnehmers auf den Rechtsvorrang nicht zu übersehen, die Beobachtung entgegenkommender Fahrzeuge sekundenlang gänzlich zu verabsäumen; bei möglichem Zusammentreffen mit bevorrangten und mit entgegenkommenden Fahrzeugen an einer Kreuzung ist die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen und am rechten Rande der Fahrbahn zu fahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073279Dokumentnummer
JJR_19640521_OGH0002_0110OS00053_6400000_002