Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft, dem sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken gegen die Übereinstimmung der tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand ergeben, darf sich nicht mit der Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchsmappe begnügen. Die Grundbuchsmappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft der Richter nach freier Überzeugung zu beurteilen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Papiergrenze, MappengrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019