Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
1. Für die Anwendung des § 54 Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (Kläger begehrt 9 Prozent Zinsen ab einem vor der Klageerhebung liegenden Tag und die Hauptforderung). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an.
2. Die Revision ist daher gegen das berufungsgerichtliche Urteil, mit dem die Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wurde, gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042388Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0080OB00158_6400000_001