TE Vwgh Beschluss 2002/6/20 2002/18/0048

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in der Beschwerdesache des V, (geb. 14. März 1980), vertreten durch Dr. Ferdinand Birkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2001, Zl. SD 765/01, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2001 wurde der Beschwerdeführer, (angeblich) ein Staatsangehöriger von Indien, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. Februar 2002 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 3. November 2000 beim Bundesasylamt um Asyl angesucht, und ihm sei am "07. 11. 2001" (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. Blatt 42): 17. Jänner 2001) von diesem Amt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Mai 2001 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden. Dagegen habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag erhoben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2001, Zl. AW 2001/20/0441-3, stattgegeben worden. In der Zwischenzeit habe die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 31. Juli 2001 die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die belangte Behörde am 30. August 2001, sohin rund zwei Wochen nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof, den angefochtenen Bescheid erlassen. Obwohl das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch den besagten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer mit dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wieder jene Rechtsstellung erlangt, die er als Asylwerber vor Erlassung des letztinstanzlichen Asylbescheides gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei sohin ab 18. August 2001 wieder zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, weshalb sich der angefochtene Bescheid nach Auffassung des Beschwerdeführers als inhaltlich rechtswidrig erweise.

3. Nach Ausweis des Aktes des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen. 2001/20/0515, AW 2001/20/0441, betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den negativen Asylbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde (worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch auf dem Boden der vorgelegten Verwaltungsakten hinweist) der zitierte hg. Beschluss vom 18. August 2001 dem Beschwerdeführer erst am 19. September 2001 - sohin nach der am 10. September 2001 (im Weg der Hinterlegung) erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (vgl. Blatt 78 der vorgelegten Verwaltungsakten) -

zugestellt. Der somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassene hg. Beschluss stand damit der vorliegenden Ausweisung bei ihrer Erlassung nicht entgegen.

Mit dem zitierten hg. Beschluss wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen den besagten Asylbescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, "dass der antragstellenden Partei die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerber ... vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist".

Damit kam für den Beschwerdeführer ab Erlassung (Zustellung) dieses Beschlusses die ihm im Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss mit dem genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Mai 2001 zugekommene vorläufige Aufenthaltsberechtigung (vgl. § 19 des Asylgesetzes 1997) wieder zum Tragen.

4. Nach der hg. Rechtsprechung wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. Maßgeblich ist dabei allein, dass eine solche nachträgliche Legalisierung eingetreten ist, wodurch diese bewirkt wird, ist nicht von Bedeutung. In diesem Fall hat die Ausweisung keine Rechtswirkungen mehr und kann auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthalts nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung (neuerlich) beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 FrG geklärt werden. In der Beschwerde wird auch nicht vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid insofern in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreife, als er noch für die Frage einer Beurteilung der Zulässigkeit seiner Abschiebung oder die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten der Abschiebung von Bedeutung sei. Dass er andere Rechtswirkungen (etwa die des § 16 Abs. 2 oder des § 107 Abs.1 Z. 1 FrG) nach sich zöge bzw. gezogen hat, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet, vielmehr wurde das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG in Anbetracht der Erlassung des besagten hg. Beschlusses gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt (Blatt 142 der vorgelegten Verwaltungsakten).

5. Die erst nach der Erlassung des zitierten hg. Beschlusses, mit der für den Beschwerdeführer seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 wieder zum Tragen kam, erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Juni 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180048.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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