Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Abtretung eines Anteils aller in Zukunft für eine Operette eingehenden Tantiemen durch den Komponisten an den Mitleiter des Verlages, der das alleinige Verlags-, Vertriebs- und Aufführungsrecht an dem Werk besitzt, mit Zustimmung des Verlages als Gegenleistung für die Unterbringung der Operette in einem bestimmten Theater verstößt nicht gegen die guten Sitten; eine solche Vereinbarung ist auch auf der Seite des Berechtigten vererblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014975Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0040OB00315_6400000_001