RS OGH 1964/5/26 4Ob315/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1964
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Norm

ABGB §531
ABGB §879 Abs1
UrhG §24 ff

Rechtssatz

Die Abtretung eines Anteils aller in Zukunft für eine Operette eingehenden Tantiemen durch den Komponisten an den Mitleiter des Verlages, der das alleinige Verlags-, Vertriebs- und Aufführungsrecht an dem Werk besitzt, mit Zustimmung des Verlages als Gegenleistung für die Unterbringung der Operette in einem bestimmten Theater verstößt nicht gegen die guten Sitten; eine solche Vereinbarung ist auch auf der Seite des Berechtigten vererblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/64
    Entscheidungstext OGH 26.05.1964 4 Ob 315/64
    Veröff: ÖBl 1964,104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014975

Dokumentnummer

JJR_19640526_OGH0002_0040OB00315_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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