RS OGH 1964/5/26 10Os110/64 (10Os111/64), 9Os96/75, 12Os16/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1964
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Norm

StPO §226

Rechtssatz

Über einen Vertagungsantrag nach dem § 226 StPO muß entschieden werden. Es ist - mag auch in diesem Vorgehen praktisch eine Abweisung des Antrags gesehen werden können - unstatthaft, einen solchen Antrag unerledigt zu den Akten zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 110/64
    Entscheidungstext OGH 26.05.1964 10 Os 110/64
    Veröff: SSt XXXV/32
  • 9 Os 96/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 9 Os 96/75
    Vgl auch; Beisatz: Durch den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung (mit dem der Angeklagte eine ernstliche Erkrankung behauptet) erlangt der Angeklagte ein Recht auf Entscheidung über denselben. (T1)
  • 12 Os 16/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 16/81
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097944

Dokumentnummer

JJR_19640526_OGH0002_0100OS00110_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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