Norm
StPO §226Rechtssatz
Über einen Vertagungsantrag nach dem § 226 StPO muß entschieden werden. Es ist - mag auch in diesem Vorgehen praktisch eine Abweisung des Antrags gesehen werden können - unstatthaft, einen solchen Antrag unerledigt zu den Akten zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097944Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0100OS00110_6400000_002