Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung aus welchen Gründen immer (zB weil er einen Vertragsantrag gestellt hat) bewirkt infolge der gemäß § 46 Abs 3 StPO unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des Rücktritts bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung das Erlöschen des Klagerechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096991Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0100OS00110_6400000_001