Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0077 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0141 B 25. Juni 2002 2002/04/0064 B 26. Juni 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des L in I, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Februar 2002, Zl. uvs-2001/21/026-1, betreffend (hier:) eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 1998, sowie über seinen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zur Bekämpfung des genannten Bescheides, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Wiedereinsetzungsantrag wird insoweit nicht stattgegeben, als er sich auf die Übertretung der Tiroler Bauordnung bezieht.
2. Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf die Übertretung der Tiroler Bauordnung bezieht.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis vom 30. Jänner 2001 betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, der Tiroler Bauordnung 1998 sowie des Güterbeförderungsgesetzes 1995 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde (Anm.: Die Behandlung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages fällt in die Zuständigkeit dreier verschiedener Senate des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich auf die Übertretung der Tiroler Bauordnung, die Sache ist im Übrigen beim hg. Senat 03 zu den Zlen. 2002/03/0141 und 0142, sowie beim hg. Senat 04 zu den Zlen. 2002/04/0064 und 0065 anhängig).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers (das ist auch der nunmehrige Beschwerdevertreter) am 28. Februar 2002 zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte allerdings an A. T. Vollmacht erteilt (ihn also sozusagen als "Zwischenvertreter" eingeschaltet), weshalb auch im gegenständlichen Fall die Informationsaufnahme und die Korrespondenz mit dem Beschwerdevertreter zwischen A.T. und dem Beschwerdevertreter erfolgte. Der Beschwerdevertreter übermittelte dem A.T. demgemäß mit Schreiben vom 1. März 2002 den angefochtenen Bescheid mit dem Bemerken, der Berufung sei nicht Folge gegeben worden, wobei zu sagen sei, dass in der Berufung sehr wohl die Vorwürfe bestritten worden seien, auf das Berufungsvorbringen sei nicht eingegangen worden. Er ersuche um Mitteilung, "ob auch in dieser Sache eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht werden" solle. Da keine Äußerung erfolgte, teilte der Beschwerdevertreter dem A.T. mit weiterem Schreiben vom 4. April 2002 mit, er beziehe sich in dieser Angelegenheit auf die bisher geführte Korrespondenz. Da er von ihm (A.T.) nichts mehr gehört habe, bringe er keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein. Letzter Tag wäre der 11. April 2002. Falls er (A.T.) sich die Sache anders überlegen sollte, bitte er ihn, ihn umgehend zu beauftragen (bitte der Beschwerdevertreter den A.T., ihn, Beschwerdevertreter, umgehend zu beauftragen). Dem A.T. ist bekannt, dass die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sechs Wochen beträgt, was im Übrigen auch aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid hervorgeht.
Vorgebracht wird, A.T. habe, nachdem er das Schreiben vom 1. März 2002 erhalten hatte, die Absicht gehabt, eine solche Beschwerde zu erheben. Er habe dann in der Folge das Schreiben vom 4. April 2002 erhalten. Nun sei ihm aber ein Denkfehler unterlaufen, er sei zur Annahme gekommen, dass der letzte Tag nicht, wie im Schreiben angeführt, der 11. April 2002, sondern der 11. Mai 2002 sei, weshalb der Beschwerdevertreter nicht zeitgerecht, sondern erst am 8. Mai 2002, mit der Beschwerdeerhebung beauftragt worden sei. Dabei habe sich die Versäumung der Frist ergeben.
Der Beschwerde ist eine "eidesstattliche Erklärung" des A.T. (samt einer Ablichtung aus dem entsprechenden Kalenderblatt betreffend die Wochen vom 6. bis 12. Mai 2002) beigelegt. Es heißt in dieser Erklärung (die inhaltlich mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag übereinstimmt) insbesondere, er, A.T., sei mit Schreiben vom 1. März 2002 vom Ausgang des Verfahrens vor der belangten Behörde informiert und um Mitteilung gebeten worden, ob eine Beschwerde eingebracht werden solle, der angefochtene Bescheid sei ihm überlassen worden. Ihm sei bekannt, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerden sechs Wochen betrage. Er habe in weiterer Folge nicht mehr an diese Sache gedacht, er habe aber vorgehabt, den Beschwerdevertreter mit der Einbringung der Beschwerde zu beauftragen. Der Beschwerdevertreter habe dann - kurz vor Ablauf der Frist - am 4. April 2002 ein weiteres Schreiben an ihn gerichtet, worin darauf hingewiesen worden sei, dass die Frist am 11. April 2002 ablaufe. Infolge eines Denkfehlers habe er geglaubt, dass der letzte Tag der 11. Mai statt der 11. April sei, weshalb er den Anwalt nicht (zu ergänzen: rechtzeitig) beauftragt habe. Es sei auch keine Beschwerde eingebracht worden. Er habe irrtümlich - eben infolge eines Denkfehlers - den 11. Mai in Vormerk genommen und habe kurz vor Ablauf der vermeintlichen Frist am 8. Mai 2002 den Beschwerdevertreter beauftragt. Er glaube, dass es sich seinerseits nur um einen geringen Grad des Versehens handle. Er sei vom Beschwerdeführer mit der Abwicklung dieser Sache beauftragt worden. Er habe sich infolge beruflicher Überlastung in der Frist geirrt und zwar insofern, als er der Meinung gewesen sei, dass der letzte Tag der Frist der 11. Mai statt richtigerweise der 11. April gewesen sei. Er habe den Irrtum kurz vor Ablauf der Frist, nämlich am 8. Mai 2002, entdeckt. Er habe die Frist in seinem Vormerkkalender eingetragen, habe sich hier aber offenbar verschrieben und statt 11. April 2002 den 11. Mai 2002 eingetragen. Es sei dies ein Versehen, welches auch einem sorgfältigen Menschen ausnahmsweise unterlaufen könne.
Dem ist zu entgegnen, dass hier von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG bei der Vorgangsweise des A.T. insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 4. April 2002 noch urgiert hat, nicht mehr die Rede sein kann. Dieses (grobe) Versehen hat sich der Beschwerdeführer zurechnen zu lassen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben; das wiederum hat zur Folge, dass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen ist (all dies, wie eingangs erwähnt, soweit sich Antrag und Beschwerde auf die Übertretung der Tiroler Bauordnung beziehen).
Wien, am 20. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060076.X00Im RIS seit
18.09.2002