Norm
VersVG §34Rechtssatz
Nach § 34 VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles "erforderlich" ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, daß die verlangte Auskunft notwendig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0080185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017