Norm
ABGB §535Rechtssatz
Hinterläßt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012245Dokumentnummer
JJR_19640527_OGH0002_0070OB00154_6400000_001