- 7 Ob 87/64
Entscheidungstext OGH 27.05.1964 7 Ob 87/64
- 8 Ob 277/65
nur: Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden. (T1); Beisatz: Es ist dem Notar nicht vorgeschrieben, bei der Abfassung von Privaturkunden die persönliche Anwesenheit der Parteien zu verlangen. (T2) Veröff: SZ 38/165
- 8 Ob 308/65
Entscheidungstext OGH 10.11.1965 8 Ob 308/65
nur T1; Beisatz: Notar; Unzureichende Sicherstellung des kreditierten Kaufpreises. (T3) Veröff: JBl 1966,524 = RZ 1966,101
- 6 Ob 303/65
Entscheidungstext OGH 24.11.1965 6 Ob 303/65
Beisatz: Zur Haftung eines Notars als Vertragsverfasser wegen mangelnder Wahrung der Interessen des einen Vertragspartners auch. (T4)
- 8 Ob 180/66
Entscheidungstext OGH 04.10.1966 8 Ob 180/66
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 308/65; Beisatz: Der Urkundenverfasser ist nicht verpflichtet, außervertragliche Sicherungsvorschläge zu machen, die allenfalls ihm oder einem Vertragsteil Vertragspflichten über die Erfüllung seines Auftrages zur Vertragserrichtung hinaus auferlegt hätten. (T5)
- 8 Ob 190/67
Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 190/67
nur T1; Veröff: NZ 1968,199
- 8 Ob 152/68
Entscheidungstext OGH 11.06.1968 8 Ob 152/68
Veröff: NZ 1969,43
- 1 Ob 104/69
Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 104/69
nur T1; Veröff: AnwBl 1970,82 = NZ 1970,74
- 5 Ob 139/69
Entscheidungstext OGH 11.06.1969 5 Ob 139/69
nur T1; Veröff: AnwBl 1970,83 = NZ 1970,104
- 8 Ob 67/70
Entscheidungstext OGH 07.04.1970 8 Ob 67/70
Veröff: JBl 1970,621 = NZ 1971,76
- 1 Ob 248/72
Entscheidungstext OGH 06.12.1972 1 Ob 248/72
nur T1; Beisatz: Doch müssen jedenfalls die Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt oder Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T6) Veröff: NZ 1973,120
- 4 Ob 557/74
Entscheidungstext OGH 10.09.1974 4 Ob 557/74
nur T1
- 4 Ob 549/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 549/76
nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 538/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 538/80
nur T1; Beis wie T6
- 7 Ob 531/81
Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 531/81
nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 584/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 584/81
Vgl; Beis wie T6; Veröff: MietSlg 33225
- 3 Ob 550/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 550/82
nur T1; Beis wie T6
- 6 Ob 505/84
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 505/84
nur T1; Beisatz: War ein Vertragspartner unterrichtet, dass Betriebsverbindlichkeiten vorhanden sind, deren Höhe jedoch nicht feststand, und die er dennoch übernehmen sollte und wollte er trotzdem den Vertrag abschließen, hat der Notar für die Folgen dieser Handlungsweise nicht mehr einzustehen, wenn er diesem Vertragspartner über die Auswirkungen belehrt und vor den damit verbundenen Risken gewarnt hatte. (T7)
- 3 Ob 541/85
Vgl; Veröff: SZ 58/176
- 7 Ob 568/86
Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/106 = NZ 1987,129
- 6 Ob 693/87
nur T1; Beisatz: Keine Verpflichtung des Notars auf eine Abänderung des außerhalb seiner Kanzlei errichteten Vertrages hinzuwirken. (T8)
- 7 Ob 583/88
nur T1; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt (T9)
- 2 Ob 532/88
nur T1
- 5 Ob 581/89
nur T1; Veröff: NZ 1990,230
- 5 Ob 620/89
nur T1; Veröff: EvBl 1990/21 S 116 = JBl 1990,179 = NZ 1990,124 = ÖA 1990,134
- 1 Ob 523/90
nur T1; Beis wie T6
- 4 Ob 1629/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1629/95
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die Belehrungspflicht und Beratungspflicht der Notare darf nicht überspannt werden. (T10)
- 3 Ob 233/97d
nur T1; Veröff: SZ 71/12
- 1 Ob 262/98f
Auch; nur: Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden. (T11); Beisatz: Die Belehrungs- und Beratungspflicht darf nicht überspannt werden; sie besteht nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. So ist eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner, insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung, nur im Rahmen des objektiv Möglichen und Zumutbaren zu verlangen. Erscheinen Sicherungsmaßnahmen aufgrund der gegebenen Umstände nicht nötig, so ist es auch nicht geboten, solche Sicherungsmaßnahmen - grundbücherliche Sicherstellung - zu treffen und dem Vertragserrichter die Pflicht aufzuerlegen, die Vertragsparteien mit allen möglichen und denkbaren Sicherungsmaßnahmen zu konfrontieren. Sie sind nur über jene Umstände aufzuklären, von denen der Vertragserrichter annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt seien. (T12); Beisatz: Hier: Vertragserrichtung durch einen Bekannten (Grundbuchsrechtspfleger). (T13)
- 4 Ob 184/01i
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitender Rechtsanwalt. (T14)
- 5 Ob 214/01h
Vgl auch; nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufgrund der ausdrücklichen Zusage des Bestands eines Zufahrtsrechts durch den Verkäufer gab es keinerlei Anhaltspunkte, vor Vertragsabschluss Einsicht ins Grundbuch zu nehmen. (T15)
- 7 Ob 302/03t
Auch; Beis ähnlich T10; Beis wie T9
- 10 Ob 47/05t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T14
- 7 Ob 23/06t
nur T1
- 3 Ob 232/05x
Auch; nur T1
- 9 Ob 30/07p
nur T1
- 5 Ob 31/08g
Ähnlich; Beisatz: Das Ausmaß der Belehrung richtet sich dabei unter anderem nach den offenbaren Kenntnissen der Parteien sowie einer allfälligen rechtskundigen Vertretung und hängt demnach von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb insoweit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. (T16)
- 6 Ob 260/08s
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der einen Vertragserrichter treffenden Sorgfaltspflichten sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass hier regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. (T17)
- 7 Ob 104/10k
Auch
- 8 Ob 108/11g
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 108/11g
- 9 Ob 16/12m
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 16/12m
Auch; Beis wie T12 nur: Die Belehrungs- und Beratungspflicht darf nicht überspannt werden; sie besteht nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. (T18); Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T17
- 3 Ob 159/12x
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 159/12x
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 189/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/4
- 9 Ob 11/17h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 11/17h
Auch; nur T1, Beis wie T6; Beis wie T9
- 4 Ob 244/18p
Beis wie T17; Beisatz: Auch zum Schutz bzw zur Verfolgung der Interessen des Vertretenen ist der Vertragserrichter nicht verpflichtet, gesetzwidrige Klauseln vorzusehen. (T19); Beisatz: Hier: Vorwurf, keine dem MRG widersprechende Kündigungsklausel in den Vertrag aufgenommen zu haben. (T20)
- 3 Ob 189/20w
nur T1