RS OGH 1964/5/29 2Ob61/64, 1Ob589/77 (1Ob590/77)

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Veröffentlicht am 29.05.1964
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Norm

ABGB §862

Rechtssatz

§ 862 ABGB ist nicht eine Vorschrift zwingenden Rechts, so daß den Parteien ein größerer Spielraum für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf Antrag und dessen Annahme gegeben ist. Auch in dieser Hinsicht sind Handlungen und Unterlassungen unter dem Gesichtspunkte des § 863 ABGB zu werten; ein vereinbartes Formerfordernis kann nachträglich - auch stillschweigend - wieder aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 61/64
    Entscheidungstext OGH 29.05.1964 2 Ob 61/64
  • 1 Ob 589/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 589/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014083

Dokumentnummer

JJR_19640529_OGH0002_0020OB00061_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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