Norm
KlGG §6 Abs2 litbRechtssatz
Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerkes erforderlich sind oder den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021