RS OGH 1964/5/29 1Ob172/63 (1Ob173/63), 1Ob175/65, 3Ob627/83, 8Ob87/19f, 7Ob104/19y

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Veröffentlicht am 29.05.1964
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Norm

KlGG §6 Abs2 litb

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerkes erforderlich sind oder den örtlichen Verhältnissen entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 172/63
    Entscheidungstext OGH 29.05.1964 1 Ob 172/63
    Veröff: MietSlg 16601(24)
  • 1 Ob 175/65
    Entscheidungstext OGH 26.11.1965 1 Ob 175/65
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 172/63; Veröff: MietSlg 17676
  • 3 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 627/83
    nur: Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen. (T1)
  • 8 Ob 87/19f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 87/19f
    Vgl; nur: Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. (T2); Veröff: SZ 2019/104
  • 7 Ob 104/19y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 104/19y
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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