Norm
KlGG §9 Abs1Rechtssatz
Es sind die baulichen Investitionen zu entschädigen, soweit diese den Bauvorschriften entsprechen. Den Bauvorschriften widersprechende Bauführungen bleiben entschädigungslos, hindern jedoch nicht die Entschädigung jener Bauteile, die den Vorschriften entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063743Dokumentnummer
JJR_19640529_OGH0002_0010OB00172_6300000_002