Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß § 1079 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes mit der Begründung, er sei auf Grund eines zur Ausschaltung des Vorkaufsrechtes geschlossenen Scheinvertrages (Schenkungsvertrag, während in Wahrheit ein Kaufvertrag vorgelegen sei) als Eigentümer eingetragen worden, liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019