Norm
JGG 1961 §33 Satz2Rechtssatz
Nach § 33 2.Satz JGG 1961 ist in erster Linie jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat, und erst, wenn ein solcher nicht gegeben ist, kommt die Zuständigkeit des Gerichtes des Aufenthaltsortes in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088616Dokumentnummer
JJR_19640602_OGH0002_0100NS00118_6400000_001