Norm
UWG §3Rechtssatz
§ 3 UWG beschränkt hinsichtlich des Unterlassungsanspruches nach § 2 UWG die Haftung des Herausgebers oder Eigentümers einer Zeitung für die im Interesse dritter Personen veröffentlichten Angaben auf solche (unentgeltliche oder entgeltliche) Mitteilungen, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellen, schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022