RS OGH 1964/6/10 6Ob162/64

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Veröffentlicht am 10.06.1964
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Norm

AVG §62 Abs2

Rechtssatz

a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.

b) Auf eine solcherart mündlich erteilte Bewilligung (zB Baubewilligung) kann sich daher niemand berufen.

VwGH vom 19.12.1961, Zl 2092/60; Veröff: ÖA 1962,125

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049514

Dokumentnummer

JJR_19640610_OGH0002_0060OB00162_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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