Norm
AVG §62 Abs2Rechtssatz
a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.
b) Auf eine solcherart mündlich erteilte Bewilligung (zB Baubewilligung) kann sich daher niemand berufen.
VwGH vom 19.12.1961, Zl 2092/60; Veröff: ÖA 1962,125
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049514Dokumentnummer
JJR_19640610_OGH0002_0060OB00162_6400000_001