Norm
EO §280 Abs2Rechtssatz
Bei Erfolglosigkeit des Verkaufsversuches hat grundsätzlich Freihandverkauf stattzufinden; von dieser Maßnahme kann abgegangen werden, wenn sich ein anderes Verfahren als zweckmäßiger erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0003851Dokumentnummer
JJR_19640611_OGH0002_0030OB00068_6400000_001