Vgl; Beisatz: Wiedervorlage einer zurückgestellten Urkunde. Dies gilt für den Fall, daß Antragsteller und Rekurswerber nicht ident sind und entgegengesetzte Interessen verfolgen, nicht aber wenn Antragsteller selbst Rekurs erhebt und Wiedervorlage trotz Aufforderung unterläßt. (T1)