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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der S I in Wien, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. September 2000, Zl. 213.763/0-VI/18/99, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 4 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Russland, ist am 20. August 1999 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 23. August 1999 einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 hat das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz in der Tschechischen Republik zu finden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. April 2002 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 7 Fremdengesetz mit, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Diese Mitteilung hat das Bundesasylamt der belangten Behörde weitergeleitet.
Können Fremde, deren Asylantrag nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt gemäß § 4 Abs. 5 Asylgesetz der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 Fremdengesetz außer Kraft.
Der angefochtene Bescheid ist somit außer Kraft getreten. Da er nicht durch einen formellen Akt der Behörde beseitigt worden ist, liegt kein Fall der Klaglosstellung, sondern ein Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/01/0144). Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kostenersatz konnte im vorliegenden Fall gemäß § 58 VwGG unterbleiben.
Wien, am 20. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200554.X00Im RIS seit
03.04.2003