RS OGH 1964/6/16 10Os127/64 (10Os128/64)

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Veröffentlicht am 16.06.1964
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Norm

StPO §401a Abs2

Rechtssatz

Die Ansicht, daß die Mutter eines Strafgefangenen deshalb, weil sie nicht in Hausgemeinschaft mit ihm lebt, nicht zu seiner Familie gehört, ist verfehlt. Ein von der Verwaltungsbehörde erlassenes Aufenthaltsverbot gegen einen Strafgefangenen hindert nicht die Bewilligung der begehrten Strafunterbrechung, weil ein solcher Aufenthaltsverbot der Einreise des Verurteilten zur Fortsetzung des Strafvollzuges nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 127/64
    Entscheidungstext OGH 16.06.1964 10 Os 127/64
    Veröff: JBl 1964,571 = EvBl 1965/43 S 50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0101554

Dokumentnummer

JJR_19640616_OGH0002_0100OS00127_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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