Norm
StPO §401a Abs2Rechtssatz
Die Ansicht, daß die Mutter eines Strafgefangenen deshalb, weil sie nicht in Hausgemeinschaft mit ihm lebt, nicht zu seiner Familie gehört, ist verfehlt. Ein von der Verwaltungsbehörde erlassenes Aufenthaltsverbot gegen einen Strafgefangenen hindert nicht die Bewilligung der begehrten Strafunterbrechung, weil ein solcher Aufenthaltsverbot der Einreise des Verurteilten zur Fortsetzung des Strafvollzuges nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0101554Dokumentnummer
JJR_19640616_OGH0002_0100OS00127_6400000_001