- 8 Ob 139/64
Entscheidungstext OGH 16.06.1964 8 Ob 139/64
Veröff: HS 4084/50
- 7 Ob 345/64
Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 345/64
Beisatz: Es ist allgemein üblich, daß ein Geschäftsführer, auch wenn er nicht allein zeichnungsberechtigt ist, über Briefpapier und Stampiglien seiner Firma verfügt. (T1) Veröff: HS 5090/6
- 7 Ob 87/68
Entscheidungstext OGH 30.04.1968 7 Ob 87/68
Beisatz: Kollektiv vertretungsbefugte Obmänner des Arbeiterbetriebsrates und des Angestelltenbetriebsrates. (T2) Veröff: SozM IIB,9866
- 5 Ob 16/69
Entscheidungstext OGH 12.02.1969 5 Ob 16/69
Beis wie T1; Beisatz: Jedoch allgemein auf nicht zeichnungsberechtigte Angestellte eines Betriebes bezogen. (T3) Veröff: HS 7106/2
- 1 Ob 124/70
Entscheidungstext OGH 09.07.1970 1 Ob 124/70
Beis wie T1; Beisatz: Der mit der zu vertretenden Gesellschaft kontrahierende Dritte ist ungeachtet des Bestehens einer kollektiven Vertretungsbefugnis zu schützen, wenn hervorkommt, daß der ihm gegenüber Auftretende ohnehin die Zustimmung des Mitvertretungsbefugten hatte. (T4)
- 4 Ob 48/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 48/76
Beisatz:
§ 18 GmbHG (T5) Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = IndS 1977 2/1034
- 1 Ob 520/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 520/79
Beisatz: Ermöglichung der Benützung des Firmenschreibers genügt nicht. (T6) Veröff: HS 10194
- 1 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
Beisatz: Es darf nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte unterstellt werden, daß jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber oder auch Briefpapier und Geschäftsstampiglien zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeglicher Art für den Geschäftsherrn abgegeben werden dürfen. (T7)
- 1 Ob 654/81
Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 654/81
Auch; Beis wie T7; Beis wie T6
- 4 Ob 164/85
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 58/199
- 9 ObA 129/87
Beisatz: Wenn die Erklärung nur von einem Vertretungsbefugten herrührt, genügt es, daß zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt. (T8)
- 1 Ob 516/88
Veröff: RdW 1988,287 = SZ 61/64 = JBl 1988,733 = ÖBA 1988,839 (Koziol)
- 9 ObA 140/89
Beisatz: Hier: GmbH - Geschäftsführer (Liquidatoren). (T9)
- 3 Ob 207/88
Beis wie T8; Veröff: SZ 62/121
- 1 Ob 538/95
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Fax - Gerät durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für seine Einzelvertretungsbefugnis und vermag der echten Unterschrift des handelnden Geschäftsführers keine erhöhte Beurkundungskraft für eine vollständige firmenmäßige Fertigung verleihen. (T10)
- 8 Ob 254/98f
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 173/98m
Beis wie T8; Beisatz: Die Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstampiglie durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für die Einzelvertretungsbefugnis der handelnden Person. (T11); Beisatz: Hier: Zur Frage des Anscheins des Bestehens einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft. (T12)
- 1 Ob 188/98y
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11
- 9 Ob 302/99y
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11
- 1 Ob 164/00
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 164/00
- 1 Ob 49/01i
Vgl; Beisatz: Wenngleich - freilich vor allem bei kollektiver Vertretungsbefugnis - die Verwendung von Firmenpapier und Stampiglie allein für die Begründung des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand nicht als ausreichend angesehen wird, fällt hier ins Gewicht, dass sämtliche an die Erstbeklagte übersandte Rechnungen von dieser unbeanstandet übernommen wurden, was der Klägerin den Schluss, ihre Vertragspartnerin sei auch in der Tat die Erstbeklagte, geradezu aufdrängte. (T13); Veröff: SZ 74/177
- 8 ObA 209/02x
Vgl auch; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T14); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T15)
- 9 Ob 61/03s
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 151/07w
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 199/11k
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 199/11k
Auch; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T16)
- 8 Ob 93/12b
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 93/12b
- 1 Ob 208/15t
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 208/15t
Auch; Beis wie T7