RS OGH 1964/6/17 M1/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1964
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Norm

MSchG §11a
MSchG §30

Rechtssatz

a) "F.Joh. Kwizda" bzw "Kwizda" nicht verwechselbar ähnlich mit "Pfizer".

b) Ähnlichkeitsvergleich von Wortbildzeichen in Gestalt nicht gefalteter Schachteln.

c) In Wortbildzeichen enthaltene Linien und Flächen mit technisch-funktioneller Bedeutung haben keine markenrechtliche Kennzeichnungskraft.

d) Den Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 30 MSchG bilden nur diejenigen Zeichen, deren Abbildungen der Antragsteller mit dem Antragsschriftsatz vorgelegt hat. Daß die Feststellungszeichen nach der Einbringung des Antrages als Marken registriert worden sind, ist unerheblich.

Veröff: PBl 1965,131 = ÖBl 1965,85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1964:RS0105239

Dokumentnummer

JJR_19640617_PGH0002_00000M00001_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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