Norm
ABGB §1304Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1307 ABGB, wonach der im Zustand der Sinnesverwirrung verursachte Schaden dem als Verschulden zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat, muß auch auf den Geschädigten selbst angewendet werden, der in diesem Zustand den ihm zugefügten Schaden mitverursacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021