Norm
ZPO §416Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung eingetreten ist (vgl SZ XXI/2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015