RS OGH 1964/6/24 6Ob334/63

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Veröffentlicht am 24.06.1964
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Norm

KO §44 Abs2

Rechtssatz

Der Ersatzaussonderungsanspruch umfaßt auch dann, wenn die Forderung, zu deren Gunsten der Eigentumsvorbehalt begründet wurde, kleiner ist als der an die Stelle der veräußerten Sache getretene Erlös, den für die Sache erzielten Gesamterlös.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0064772

Dokumentnummer

JJR_19640624_OGH0002_0060OB00334_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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