Norm
EO §10 ARechtssatz
Geht aus einer Klage eindeutig hervor, daß die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches ermöglicht werden soll, so geht der Streit nicht um die ursprüngliche Forderung; mangels Identität des Anspruches ist die Einrede der entschiedenen Streitsache nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000410Dokumentnummer
JJR_19640624_OGH0002_0030OB00009_6400000_001