Norm
EntmO §1Rechtssatz
Die beschränkte Entmündigung berührt an sich die Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht. Die ihr etwa zu Grunde liegende krankhafte Geistesstörung beseitigt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann, wenn durch sie die Entscheidungsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit in Ansehung der ihm zur Last liegenden konkreten strafbaren Handlung aufgehoben war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0059128Dokumentnummer
JJR_19640625_OGH0002_0110OS00101_6400000_001