RS OGH 1964/6/25 2Ob154/64, 7Ob246/01d, 6Ob17/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1964
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Norm

KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2
ZPO §228 A2

Rechtssatz

Ein Begehren des Masseverwalters auf Unwirksamerklärung eines von einem früheren Dienstnehmer des Gemeinschuldners erworbenen grundbücherlichen Pfandrechtes gegenüber den Gläubigern des Gemeinschuldners ist kein Feststellungsbegehrens im Sinne des § 228 ZPO. Es ist vielmehr auf die Abänderung von Rechten durch konstitutiven Richterspruch gerichtet. Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Sie kann daher auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 154/64
    Entscheidungstext OGH 25.06.1964 2 Ob 154/64
    Veröff: RZ 1965,30
  • 7 Ob 246/01d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 246/01d
    nur: Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1)
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
    Auch; Beisatz: Die Frage der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist eine nicht revisible Tatfrage. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038811

Dokumentnummer

JJR_19640625_OGH0002_0020OB00154_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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