Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Begehren des Masseverwalters auf Unwirksamerklärung eines von einem früheren Dienstnehmer des Gemeinschuldners erworbenen grundbücherlichen Pfandrechtes gegenüber den Gläubigern des Gemeinschuldners ist kein Feststellungsbegehrens im Sinne des § 228 ZPO. Es ist vielmehr auf die Abänderung von Rechten durch konstitutiven Richterspruch gerichtet. Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Sie kann daher auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038811Dokumentnummer
JJR_19640625_OGH0002_0020OB00154_6400000_001