Norm
ASVG §332 FRechtssatz
Für die Schlüssigkeit einer Klage nach § 332 ASVG reicht es aus, wenn behauptet wird, daß der Verkehrsunfall durch den Lenker des Kraftfahrzeuges, dessen Halter der Beklagte ist, verschuldet wurde und der Beklagte für dieses Verschulden dem Geschädigten gegenüber haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037534Dokumentnummer
JJR_19640629_OGH0002_0020OB00157_6400000_001