- 8 Ob 29/64
Veröff: SZ 37/96
- 1 Ob 250/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 250/67
- 2 Ob 320/69
Entscheidungstext OGH 20.11.1969 2 Ob 320/69
- 8 Ob 213/71
Entscheidungstext OGH 31.08.1971 8 Ob 213/71
- 2 Ob 114/71
Beisatz: Die in der Berufung versäumte Rüge der behaupteten prozessualen Unzulässigkeit des Zwischenurteiles kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (T1) Veröff: SZ 45/51
- 2 Ob 96/72
Entscheidungstext OGH 19.10.1972 2 Ob 96/72
- 2 Ob 72/72
Entscheidungstext OGH 28.12.1972 2 Ob 72/72
- 2 Ob 186/72
Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 186/72
- 2 Ob 236/72
Entscheidungstext OGH 01.02.1973 2 Ob 236/72
- 2 Ob 28/73
Entscheidungstext OGH 15.03.1973 2 Ob 28/73
- 2 Ob 35/73
Entscheidungstext OGH 12.04.1973 2 Ob 35/73
- 2 Ob 167/73
Entscheidungstext OGH 25.10.1973 2 Ob 167/73
Veröff: RZ 1974/121 S 213
- 2 Ob 143/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 2 Ob 143/74
- 6 Ob 211/74
Entscheidungstext OGH 05.12.1974 6 Ob 211/74
Auch; Beisatz: Fehlen Feststellungen, ob hinsichtlich jeder einzelnen von mehreren Forderungen ein, wenn auch noch so geringer, Schaden tatsächlich eingetreten ist, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel. (T2)
- 2 Ob 221/75
Entscheidungstext OGH 13.11.1975 2 Ob 221/75
- 2 Ob 86/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 86/77
Beisatz: Erhobene Rüge vom Berufungsgericht als nicht berechtigt angesehen. (T3) Veröff: ZVR 1978/241 S 276
- 6 Ob 673/77
Entscheidungstext OGH 20.10.1977 6 Ob 673/77
- 7 Ob 621/79
Beis wie T2; Veröff: SZ 52/73
- 3 Ob 538/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1979 3 Ob 538/78
- 4 Ob 139/79
Beisatz: Die Frage, ob dies auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt, bleibt ausdrücklich offen. (T4) Veröff: SZ 53/92
- 2 Ob 175/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 175/80
nur: Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden. (T5)
- 2 Ob 249/80
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 2 Ob 249/80
Vgl; nur T5; Beis wie T2
- 2 Ob 18/83
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 18/83
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 07.06.1983 5 Ob 600/83
Beisatz: Hier: Teilzwischenurteil. Das Erstgericht hat nur über jenen Teil der Klageforderung entschieden, der ausschließlich mit der auf die Pönalvereinbarung gestützten Aufrechnungseinrede bekämpft worden war, und zwar zugleich mit der Entscheidung über diese Aufrechnungseinrede selbst. (T6)
- 2 Ob 7/86
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 598/86
Beis wie T2
- 2 Ob 26/87
nur T5
- 7 Ob 507/88
nur T5; Beis wie T2
- 2 Ob 70/88
Veröff: ZfRV 1989,294
- 7 Ob 548/89
Vgl; Beis wie T2
- 2 Ob 78/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 78/90
- 10 Ob 527/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 Ob 527/94
- 9 ObA 290/98g
- 7 Ob 1/99v
Beisatz: Hier: Teilurteil. (T7)
- 10 ObS 227/00f
- 6 Ob 187/05a
Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht. (T8); Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T9)
- 7 Ob 45/06b
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. (T10); Veröff: SZ 2006/91
- 8 Ob 70/08i
Vgl aber; nur T5; Beisatz: Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden (hier jedoch unterbliebenen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar; dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel ist. (T11); Beisatz: Siehe auch
RS0123877 und
7 Ob 45/06b. (T12)
- 2 Ob 157/09s
Auch; Beis wie T10; Auch Beis wie T11
- 2 Ob 144/09d
Vgl; Beis wie T10; Auch Beis wie T11
- 6 Ob 224/12b
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 224/12b
Vgl
- 2 Ob 212/13k
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 212/13k
Auch; Bei ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses ist auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen. (T13)
- 5 Ob 23/15s
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 23/15s
Auch; Beisatz: Hier: Versäumte Mängelrüge gegen Zwischenbeschluss in einer wohnrechtlichen Außerstreitsache. (T14)
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet aber auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist. (T15)
- 1 Ob 169/18m
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Prozessual unzulässiger Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG über die Feststellung des Aufteilungsstichtags im nachehelichen Aufteilungsverfahren. (T16)
Beisatz: Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen. (T17)
Beisatz: Verfahrensmangel erster Instanz, der bei Verneinung durch das Gericht zweiter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann. (T18)
- 6 Ob 199/18k
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Dass es sich bei der Zulässigkeit eines Zwischenurteils um eine Frage des Verfahrens erster Instanz handelt, die im Fall der Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, gilt nicht, wenn sich die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils aus materiell-rechtlichen Gründen stellt; in diesem Fall handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage. (T19)
Veröff: SZ 2019/6
- 7 Ob 46/19v
Beis wie T19
- 1 Ob 112/18d
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren für die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG. (T20)
Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung nach §§ 81ff EheG einzubeziehen sind. (T21)
Beisatz: Wird der Verfahrensmangel der Unzulässigekeit des Zwischenbeschlusses nicht geltend gemacht, so ist der Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die zugrunde liegende Frage materiell?rechtlich unrichtig gelöst wurde. (T22); Veröff: SZ 2019/37
- 5 Ob 112/19k
- 4 Ob 96/20a
Beis wie T8; Beis wie T18
- 5 Ob 177/20w
Vgl; Beis wie T10
- 2 Ob 6/22d
Vgl; Beis nur wie T10
- 1 Ob 125/22x
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 125/22x
Beis wie T16; Beis wie T20; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Als "Zwischenbeschluss" bezeichnete Entscheidung in einem außerstreitigen Aufteilungsverfahren über die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zur Aufteilungsmasse. (T23)