Norm
StVO §20 IERechtssatz
1. Für die Dauer der Reaktionszeit gibt es kein allgemein gültiges Maß, sie richtet sich nach den Umständen.
2. Bei Schreckwirkung oder Schockwirkung infolge eines nach den Umständen vollkommen unerwarteten Ereignisses ist eine Verlängerung der Reaktionszeit einzuräumen (so schon 2 Ob 537/57, 2 Ob 86/59).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074891Dokumentnummer
JJR_19640629_OGH0002_0020OB00129_6400000_001