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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Verordnungsbestimmungen betreffend die Bezeichnung des Ortsgebietes von Gallizien behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie - auch im Hinblick auf die angestrebte Bereinigung der Rechtslage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei von Folgendem aus:
Die Ortschaft Gallizien wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 9,9% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 12,5% (1961), 11,6% (1971), 9,3% (1981) und 10,1% (1991) betragen. Im Hinblick darauf aber ist Gallizien nicht als "eine Ortschaft, die ... über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist" zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 16.404/2001; vgl. weiters VfSlg. 17.733/2005 und 17.895/2006).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Volksgruppen, MinderheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1489.2006Dokumentnummer
JFT_09928788_06B01489_00