Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Problem der Vorteilsausgleichung: Der Ersatzpflichtige muß gegenüber dem Verletzten für die Anschaffung eines Kraftwagens aufkommen, wenn der Beschädigte dadurch einen gegenüber seiner Lage vor dem Unfall erhöhten Aufwand hat, daß er - gesundheitlich bedingt - ein Motorrad wie früher nicht mehr benützen kann (vgl dazu 2 Ob 126,127/61). Die Weigerung des Schädigers aber, den Sachschaden am Motorrade zu ersetzen, welches Fahrzeug an Stelle des auf seine Kosten beigestellten Kraftwagens getreten ist, ist gerechtfertigt. Der Verletzte muß sich ja grundsätzlich alle Vorteile anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit seinem Schaden und dessen Entschädigung erhält. Der Fahrbedarf des Verletzten ist nunmehr durch die seitens des Ersatzpflichtigen vergütete Anschaffung des Kraftwagens gedeckt. Der Kraftwagen, wertvoller als das Motorrad, ist an dessen Stelle getreten und damit der Schade des Verletzten in dieser Hinsicht vollständig ausgeglichen. Der Wegfall des Motorrades durch Beschädigung bedeutet somit nicht mehr eine zu vergütende Schadenspost. Wäre das Motorrad beim Unfall nicht beschädigt worden, könnte es zwar der Verletzte - als für ihn nicht mehr verwendbar - veräußern und daraus einen Erlös erzielen; dieser Erlös bzw der Wert des Motorrades müßte aber auf Verlangen des Schädigers als Abzugspost gegenüber den Kosten der Anschaffung des Kraftwagens berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021