Norm
ABGB §1295 Abs1 IId2Rechtssatz
Derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, ist über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu einer Sorgfalt verpflichtet, durch die die in der Natur der technischen Einrichtung gelegenen Gefahren beseitigt werden. Es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und daß diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0023442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021