Norm
StPO §410Rechtssatz
Eine auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsstraferkenntnisses vollstreckte Verwaltungsstrafe ist, solange dieses Erkenntnis aufrecht besteht, bei der gerichtlichen Strafbemessung wegen der gleichen Tat außer Betracht zu lassen; sie kann auch nicht auf die gerichtliche Strafe angerechnet werden. Im Falle späterer Aufhebung des Verwaltungsstraferkenntnisses steht dem Betroffenen, soweit dadurch jeder Rechtsgrund für die vollzogene Strafe weggefallen ist, ein Recht auf Milderung der vom Gericht wegen dieser Tat rechtskräftig verhängten Strafe im Sinne des § 410 StPO, nämlich auf Anrechnung der Verwaltungsstrafe auf die gerichtliche Strafe gemäß dem § 30 Abs 4 VStG 1950 zu. Unter Milderungsgründen sind im § 410 StPO alle Umstände zu verstehen, die, ohne daß der angewendete Strafsatz berührt würde, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0082335Dokumentnummer
JJR_19640702_OGH0002_0110OS00059_6400000_001