RS OGH 1964/7/2 11Os59/64, 11Os192/66 (11Os193/66, 11Os194/66)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1964
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Norm

StPO §410
VStG 1950 §30

Rechtssatz

Eine auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsstraferkenntnisses vollstreckte Verwaltungsstrafe ist, solange dieses Erkenntnis aufrecht besteht, bei der gerichtlichen Strafbemessung wegen der gleichen Tat außer Betracht zu lassen; sie kann auch nicht auf die gerichtliche Strafe angerechnet werden. Im Falle späterer Aufhebung des Verwaltungsstraferkenntnisses steht dem Betroffenen, soweit dadurch jeder Rechtsgrund für die vollzogene Strafe weggefallen ist, ein Recht auf Milderung der vom Gericht wegen dieser Tat rechtskräftig verhängten Strafe im Sinne des § 410 StPO, nämlich auf Anrechnung der Verwaltungsstrafe auf die gerichtliche Strafe gemäß dem § 30 Abs 4 VStG 1950 zu. Unter Milderungsgründen sind im § 410 StPO alle Umstände zu verstehen, die, ohne daß der angewendete Strafsatz berührt würde, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 59/64
    Entscheidungstext OGH 02.07.1964 11 Os 59/64
    Veröff: JBl 1965,98 = RZ 1964,198 = ÖVA 1965,167 = SSt XXXV/38
  • 11 Os 192/66
    Entscheidungstext OGH 09.12.1966 11 Os 192/66
    nur: Unter Milderungsgründen sind im § 410 StPO alle Umstände zu verstehen, die, ohne daß der angewendete Strafsatz berührt würde, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten. (T1) Veröff: EvBl 1967/260 S 333 = RZ 1967,52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0082335

Dokumentnummer

JJR_19640702_OGH0002_0110OS00059_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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