Norm
StVO 1960 §3 A2Rechtssatz
Je größer die bei Erkennbarwerden einer unklaren Verkehrslage eingehaltene Geschwindigkeit ist, desto rascher und entschiedener muß sie, vor allem durch Verringerung der Geschwindigkeit, ohne Rücksicht auf den Vertrauensgrundsatz zu entschärfen gesucht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073168Dokumentnummer
JJR_19640707_OGH0002_0110OS00099_6400000_001