RS OGH 1964/7/7 8Ob210/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1964
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Norm

ZPO §371

Rechtssatz

Hat das Gericht noch vor Abführung der anderen Beweise über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt mit Beweisbeschluß die Vernehmung der Parteien zugelassen, dann hat es, sobald es den Beweis durch die anderen abgeführten Beweismittel als erbracht ansieht, von dieser prozeßleitenden Verfügung wieder Abstand zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 210/64
    Entscheidungstext OGH 07.07.1964 8 Ob 210/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040802

Dokumentnummer

JJR_19640707_OGH0002_0080OB00210_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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