Norm
ZPO §371Rechtssatz
Hat das Gericht noch vor Abführung der anderen Beweise über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt mit Beweisbeschluß die Vernehmung der Parteien zugelassen, dann hat es, sobald es den Beweis durch die anderen abgeführten Beweismittel als erbracht ansieht, von dieser prozeßleitenden Verfügung wieder Abstand zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040802Dokumentnummer
JJR_19640707_OGH0002_0080OB00210_6400000_001