Norm
EO §384 Abs3Rechtssatz
Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle geht hervor, daß Eintragungen, die zwar nach dem Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbotes, aber auf Grund einer früheren freiwilligen Verfügung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgen, von der Anmerkung des Veräußerungsverbotes nicht berührt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006144Dokumentnummer
JJR_19640707_OGH0002_0080OB00192_6400000_001