RS OGH 1964/7/7 8Ob192/64, 5Ob187/69, 8Ob553/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1964
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Norm

EO §384 Abs3

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle geht hervor, daß Eintragungen, die zwar nach dem Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbotes, aber auf Grund einer früheren freiwilligen Verfügung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgen, von der Anmerkung des Veräußerungsverbotes nicht berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 192/64
    Entscheidungstext OGH 07.07.1964 8 Ob 192/64
    EvBl 1965/30 S 45 = SZ 37/99
  • 5 Ob 187/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 187/69
  • 8 Ob 553/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 553/77
    Beisatz: Hat der Antragsgegner die Liegenschaft aber verkauft, so ist er dem Käufer gegenüber verpflichtet, alle zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben. An dieser Verpflichtung kann die einstweilige Verfügung nichts ändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006144

Dokumentnummer

JJR_19640707_OGH0002_0080OB00192_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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