RS OGH 1964/7/8 2Ob192/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §1304 BIIb
EKHG §11 Abs1 Satz2
StVO §19 Abs4

Rechtssatz

Zwar hatte der Beklagte den Vorrang des Querverkehrs gemäß § 19 Abs 4 StVO zu beachten, mußte aber nicht damit rechnen, daß ein auf die rechte Fahrbahnseite der Querstraße gehörendes Fahrzeug beim Überholen so weit auf die linke Fahrbahn gelangen werde, obwohl das Vortasten des Beklagten in diese Fahrbahn auf längere Entfernung wahrzunehmen war; daher keine Haftung des Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 192/64
    Entscheidungstext OGH 08.07.1964 2 Ob 192/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027365

Dokumentnummer

JJR_19640708_OGH0002_0020OB00192_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten