Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Zwar hatte der Beklagte den Vorrang des Querverkehrs gemäß § 19 Abs 4 StVO zu beachten, mußte aber nicht damit rechnen, daß ein auf die rechte Fahrbahnseite der Querstraße gehörendes Fahrzeug beim Überholen so weit auf die linke Fahrbahn gelangen werde, obwohl das Vortasten des Beklagten in diese Fahrbahn auf längere Entfernung wahrzunehmen war; daher keine Haftung des Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027365Dokumentnummer
JJR_19640708_OGH0002_0020OB00192_6400000_001