Norm
EKHG §3 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Z 2 EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015