Norm
StPO §281 Z4 ARechtssatz
Dieser Nichtigkeitsgrund kann nie darauf gestützt werden, daß über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder in einer die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzenden Art entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099509Dokumentnummer
JJR_19640709_OGH0002_0090OS00073_6400000_002