RS OGH 1964/7/9 9Os73/64, 9Os171/86, 13Os79/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1964
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Norm

StPO §281 Z4 A
StPO §345 Z5

Rechtssatz

Dieser Nichtigkeitsgrund kann nie darauf gestützt werden, daß über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder in einer die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzenden Art entschieden wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099509

Dokumentnummer

JJR_19640709_OGH0002_0090OS00073_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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