RS OGH 1964/7/10 1Ob99/64 (1Ob100/64, 1Ob101/64)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1964
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Norm

EO §65 E
EO §378 ff
ZPO §526 G1

Rechtssatz

Zur Frage der Bindung der Oberinstanzen an die Bescheinigungsergebnisse im erstinstanzlichen Provisorialverfahren:

Die Prüfung von Schlußfolgerungen auf ihre logische Richtigkeit, auf ihre Übereinstimmung mit den Erfahrungssätzen des Lebens, aber auch auf ihre Fundierung durch ausreichende Klarstellung der Prämissen und damit auf ihre innere Wahrscheinlichkeit muß in einem Verfahren, das auf Glaubhaftmachung abgestellt ist, jedenfalls möglich sein, weil sonst die Gefahr von Willkürentscheidungen bestünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 99/64
    Entscheidungstext OGH 10.07.1964 1 Ob 99/64
    EvBl 1964/393 S 552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002492

Dokumentnummer

JJR_19640710_OGH0002_0010OB00099_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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